Corona- Regeln ab 9.7.2021
Ab heute gilt die Corona Stufe 0 im Kreis Höxter
Kontaktbeschränkungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
- Keine Beschränkungen
- Mindestabstände als Empfehlung
Außerschulische Bildung
(siehe § 11 CoronaSchVO)
- Kontaktdaten erheben, im Übrigen keine Beschränkungen
- bei mehr als 500 Personen nur, wenn die Landesinzidenzstufe auch 0 ist.
Kinder-/ Jugendarbeit
(siehe § 12 CoronaSchVO)
- Bei Ferienfreizeiten einmalige Testpflicht zu Beginn des Angebots bei Kinder- und Jugendreisen zu Anfang und Ende des Angebots ansonsten keine Einschränkungen mehr
Kultur
(siehe § 13 CoronaSchVO)
- Bei Veranstaltungen (Theater, Kino, Konzert) wahlweise Test oder Sitzplan nach Schachbrettmuster, im Übrigen keine Beschränkungen
- bei mehr als 500 Personen nur, wenn die Landesinzidenzstufe auch 0 ist.
- Ab 5.000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
- Besuch von Museen usw. ohne Einschränkungen (auch ohne Maske)
- Musikfestivals etc. schon vor dem 27.08. zulässig
Sport
(siehe § 14 CoronaSchVO)
- Sportausübung ohne Beschränkungen
- Sportveranstaltungen außen ohne Beschränkungen, innen mit Test oder Sitzplan im Schachbrettmuster und einer max. Auslastung von 33 Prozent der Kapazität
- Bei mehr als 500 Personen nur, wenn die Landesinzidenzstufe auch 0 ist.
- Ab 5000 Zuschauerinnen/Zuschauern Test und Hygienekonzept erforderlich
Freizeit
(siehe § 15 CoronaSchVO)
- Beschränkungen, Kontaktnachverfolgung aufgehoben bei max. 500 Teilnehmenden an einer Veranstaltung bzw. max. 2 000 Besuchern einer Einrichtung pro Tag
- Keine Beschränkungen, wenn die Landesinzidenzstufe auch 0 ist.
- Dann auch Betrieb von Clubs und Diskotheken innen erlaubt, mit Konzept, Kontaktnachverfolgung und Test
Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist
(siehe § 16 CoronaSchVO)
- Maskenpflicht bleibt bestehen
- Wegfall der flächenmäßigen Begrenzung (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)
.Messen/Märkte
(siehe § 16 CoronaSchVO)
- Keine Beschränkungen (wenn auch für das Land Inzidenzstufe 0 gilt)
Tagungen/Kongresse
(siehe § 18 CoronaSchVO)
- Keine Beschränkungen
Private Veranstaltungen (ohne Partys)
(siehe § 18 CoronaSchVO)
- Bei mehr als 50 Teilnehmenden entfallen mit Negativtest die Beschränkungen
- Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden weiter beachtet werden
Partys
(siehe § 18 CoronaSchVO)
- Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen
Große Festveranstaltungen
(siehe § 4 CoronaSchVO)
- Mit Negativtest erlaubt (wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt)
Gastronomie
(siehe § 19 CoronaSchVO)
- Keine Einschränkungen, solange Abstand oder Abtrennung zwischen Tischen
- Bedienpersonal mit Test (Selbsttest genügt) oder Maske
Beherbergung/
Tourismus
(siehe § 20 CoronaSchVO)
- Kontaktnachverfolgung bleibt bestehen, Testerfordernis nur noch bei Gästen aus Gebieten mit einer Inzidenz über 10
Quelle: Webseite Kreis Höxter, Corona Aktuelles